Mietvertragsbedingungen:
Für den Mietvertrag über das Umseitig beschriebene Fahrzeug gelten zwischen der Firma Autovermietung Abram GmbH und dem umseitig bezeichneten Mieter und Fahrer nachfolgende Bedingungen:
1. Fahrzeugübergabe und Mietdauer
- a. Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Kfz- Papieren, Werkzeug, Reserverad o. ä., Warndreieck u. Verbandskasten ist. Bei Verlust haftet der Mieter.
- b. Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Ort oder Adressen.
- c. Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
- d. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Die gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nachkommen kann.
2. Benutzung des Fahrzeuges
- a. Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet " dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen " sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist und über eine mehr als einjährige Fahrpraxis verfügt und " dem Fahrer vor Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung verpflichtet.
- b. Mieter und Fahrer sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Lkw-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetzes ( GüKG ) zu beachten. die Benutzung des Mietwagen ist nicht gestattet bei: " Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Geländefahrten o.ä. " Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich zugestimmt; " dem Transport von Gegenständen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.
- c. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist voll zu tanken.
- d. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste autorisierte Vertragswerkstatt aufzusuchen. Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 100,. € übersteigen verpflichtet sich der Mieter telefonisch das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Gleiches gilt für evtl. anfallende werdende Abschleppkosten.
- e. Bei Ausfall oder Störungen des Wegstreckenzählers/ Tachographen ist der Vermieter sofort zu verständigen.
- f. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und es ist darauf zu bestehen, dass der Unfall / Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel ( Zeugen, Spuren, etc. ) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schadenanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schaden und / oder Schuld anerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen ( bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadensaufklärung droht dem Mieter die Gefährdung seines Versicherungsschutzes und somit trotz evtl. gezahlter Gebühr für Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden).
- h. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewählten Kindersitz (§ 21 StVO). i. Bei Verlust des Fahrzeugschlüssel haftet der Mieter / Fahrer für alle Kosten die dadurch entstehen, bis das Mietfahrzeug sich wieder bei der Station des Vermieters befindet. Hierzu gehört auch die die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugschlüssels.
3. Rückgabe des Fahrzeuges
- a. Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftzeit möglich. Diese ist im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekannt gegeben.
- b. Bei ungenehmigter Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters trägt der Mieter das Risiko einer Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Dritten bis zum Beginn der nächsten Geschäftszeit des Vermieters.
4. Versicherungsschutz
- a. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit 50 Mio. EUR
- b. .Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden, jedoch höchstens EUR 8.000.000 je geschädigte Person.
- c. Der Mieter / Fahrer haftet für von Ihm zu vertretenen rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden ( insbesondere bei Verstoß gegen diese Vertragsbedingungen ), die während der Mietzeit am und durch das Mietfahrzeug bzw. durch das Ladegut entstehen. Er haftet insbesondere für von ihm zu vertretenden Verlust oder Untergang des Fahrzeuges und auch von ihm zu vertretenden sonstigen Betriebsfall desselben. So heftet der Mieter/Fahrer auch für eine Wertminderung des Fahrzeuges und für Gutachter- und Abschleppkosten. Weiter Ansprüche Ansprüche bleiben dem Vermieter vorbehalten. Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner.
- d. Der Mieter kann sich von der Haftung für Vollkaskoschäden gegen Zahlung einer Gebühr gegenüber dem Vermieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung teilweise freistellen, sofern dies auf der Vorderseite vertraglich festgelegt wurde. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird auf der Vorderseite des Vertrages vertraglich festgelegt bzw. ergibt sich aus dem mit dem Vermieter jeweils vereinbarten Tarif.
- Vollkaskoschäden sind Schäden, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftversicherung ( AKB ) regulieren müsste. Hinsichtlich aller übrigen zu vertretenden Schäden z. Bsp. Durch falsche Betankung, falsche Beladung, Schäden die beim Beladen entstehen, verrutschende Ladung etc. haftet der Mieter voll. In voller Höhe haftet der Mieter auch bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, sowie auch bei Nichtbeachtung einer Durchfahrtshöhe und bei dem Zeichen 256 StVO ( Durchfahrtshöhe ). Hierbei haftet der Mieter auch grundsätzlich für den Mietausfall. Er hat mindestens die Tagesgrundgebühr nach der jeweils gültigen Preisliste des Fahrzeugtyp zu ersetzen. Der Nachweis eines geringeren Schaden bleibt dem Mieter vorbehalten.
- e. Für Teilkaskoschäden wie Glasbruch-, Wild-, und Feuerschäden wird nur mit einer Selbstbeteiligung von 150,- € gehaftet. Bei einem vom Mieter mitverschuldeten Diebstahl haftet der Mieter mit 10% des Fahrzeugwertes.
- f. Der Mieter haftet grundsätzlich für den Mietausfall. Er hat mindestens die Tagesgebühr nach der jeweils gültigen Preisliste des Fahrzeugtyp zu ersetzen. Der Nachweis eines geringeren Schaden bleibt dem Mieter vorbehalten.
- g. Für den Ersatzanspruch des Mieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadenersatzansprüche des Vermieters erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte hatte.
- h. Bei Unfällen, die auf Einnahme von Drogen, Medikamenten oder Alkoholgenus zurückzuführen sind, haften der Mieter und der Fahrer uneingeschränkt in voller Schadenshöhe. Hierzu besteht ein Regressanspruch der Versicherung.
- i. Beim LKW ist bei Abschluss der Vollkaskoversicherung der Koffer,- sowie der Pritschenaufbau ab Fahrgestell-Oberkante nicht versichert. Der Mieter und der Fahrer haften bei Beschädigungen in voller Höhe.
5. Haftungsbefreiung des Vermieters
- a. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder durch einen Unfall, verspätete Rückgabe/Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.
- b. Der Mieter entbindet den Vermieter vor jeglicher Haftung für Schäden oder Verlust an Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert bzw. in diesem zurückgelassen werden.
6. Nebenabreden und Ergänzungen
- a. Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
7. Verkehrübertretung
- a.Der Vermieter haftet nicht für Gebühren und Kosten die wegen Verletzung von Park-, Verkehrsvorschriften oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietwagen verhängt werden, es sei denn, dass ein Verschulden des Vermieters vorliegt.
8. Zahlungsbedingungen
- a. Der Mietpreis schließt Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und Wartung ein.
- b. Bei Unklarheiten der Rechnungsstellung-, und begleichung haften der/die Mieter und Fahrer als Gesamtschuldner
- c. Die Mietwagenkosten sind grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeuges zzgl. einer Kaution zu hinterlegen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist sofort abzurechnen. Dieses kann in Bar, einer gültigen Kreditkarte oder einer EC-Karte geschehen.
- e. Wird eine Mietwagenrechnung kreditiert und innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung nicht voll ausgeglichen, ist der Mieter zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, es sei denn der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.
9. Datenschutz
- a. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden
- b. Der Vermieter darf die Daten an Dritte weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, wenn das Fahrzeug nicht vertragsgemäß zurückgegeben wird und wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
10. Nichtigkeit
- a. Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.
11. Erfüllungsort
- a. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der Hauptverwaltung des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
12. Gerichtsstandvereinbarung
- a. Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

